Die Satzung der Laufsportfreunde Münster

  1. Der Verein steht für Fairness und tritt für einen doping- und manipulationsfreien Sport ein.
  2. Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral. Er vertritt den Grundsatz religiöser,
    weltanschaulicher und ethnischer Toleranz und Neutralität. Der Verein wendet sich gegen
    Intoleranz, Rassismus und jede Form von politischem Extremismus. Er tritt rassistischen,
    verfassungs- und fremdenfeindlichen Bestrebungen sowie jeder Form von Gewalt, unabhängig
    davon, ob sie verbaler, körperlicher, seelischer oder sexualisierter Art ist, entgegen.
  3. Der Verein bekennt sich zu den Grundsätzen eines umfassenden Kinder- und Jugendschutzes
    und tritt für die körperliche und seelische Unversehrtheit und Selbstbestimmung der
    anvertrauten Kinder und Jugendlichen ein. Der Vorstand erlässt hierzu ein Schutzkonzept.
  4. Der Verein fördert die Inklusion behinderter und nicht behinderter Menschen und die
    Integration von Menschen mit Zuwanderungshintergrund. Er verfolgt die Gleichstellung der
    Geschlechter.
  5. Der Verein verpflichtet sich zu verantwortlichem Handeln auf der Grundlage von Transparenz,
    Integrität, Partizipation und Nachhaltigkeit als Prinzipien einer guten Vereinsführung.
  6. Der Verein erklärt das Thema Nachhaltigkeit im Dreiklang von Ökologie, Ökonomie und
    Sozialem und in Orientierung an den „Sustainable Development Goals“ der Vereinten Nationen
    zu seinem Ziel.
  1. Der Verein führt den Namen „Laufsportfreunde Münster e. V.“ (kurz: LSF Münster)
  2. Er hat seinen Sitz in Münster und ist in das Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht eingetragen.
  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Laufsports sowie der den Laufsport ergänzenden und unterstützenden Sportarten.
  2. Dieser Zweck wird verwirklicht insbesondere durch:
    a) Organisation eines geordneten Sport-, Übungs- und Kursbetriebes;
    b) Förderung des Breitensports sowie des Leistungssports;
    c) Durchführung von Sport und sportlichen Veranstaltungen für Mitglieder und Nichtmitglieder;
    d) Aus-/Weiterbildung und Einsatz von Übungsleitungen, Trainern und Trainerinnen, Helfenden und sonstigen Mitarbeitenden;
    e) Förderung der Jugend z.B. durch Talentsichtung und Talentförderung.

Der Verein ist Mitglied in den für die betriebenen Sportarten zuständigen Fachverbänden. Er erkennt die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Bünde und Verbände, in denen er Mitglied ist, als verbindlich an.

Um die Durchführung der Vereinsaufgaben zu ermöglichen, kann der Vorstand den Eintritt in Bünde, Verbände und Organisationen und über den Austritt beschließen.

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  3. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
  2. Die Mitgliedschaft wird in Textform an den Vorstand unter Beifügung des SEPA-Mandats für den Lastschrifteinzug sämtlicher Beiträge, Gebühren und Umlagen beantragt. Sofern vom Verein ein Formular bereitgestellt wird, wird dieses verwendet.
  3. Beim Aufnahmeantrag eines Minderjährigen oder Geschäftsunfähigen ist die schriftliche Zustimmung seiner gesetzlichen Vertreter erforderlich.
  4. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden. Mit Unterzeichnung des Aufnahmeantrags erkennt der Antragsteller die Vereinssatzung und die Ordnungen in der jeweils gültigen und ihm zugänglich gemachten Fassung an.
  1. Der Vorstand hat die Möglichkeit, Ehrenmitglieder zu ernennen. Eine Ehrenmitgliedschaft wird auf Antrag eines Mitgliedes oder des Vorstandes erteilt. Voraussetzung für die Erteilung ist, dass das Mitglied sich während seiner Vereinsmitgliedschaft in herausragender Weise um die Belange des Vereins verdient gemacht hat, z.B. durch ehrenamtliche Tätigkeiten oder durch außergewöhnliche sportliche Leistungen.
  2. Ehrenmitglieder werden beitragsfrei gestellt. Sie erhalten weiterhin die Vereinszeitung und werden wie normale Mitglieder über Aktivitäten des Vereins auf dem Laufenden gehalten (Newsletter). Eine Startgelderstattung ist dagegen ausgeschlossen. Bei Jahreshauptversammlungen besitzen Ehrenmitglieder volles Stimmrecht.
  1. Die Mitgliedschaft endet
    – durch Austritt
    – durch Ausschluss
    – durch Tod
  2. Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch eine Erklärung in Textform gegenüber dem Vorstand. Er kann zum Ende eines Quartals (31.3., 30.6., 30.9., 31.12.) unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen erklärt werden.
  3. Ein Ausschluss kann erfolgen,
    – wenn ein Mitglied trotz schriftlicher Mahnung seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt,
    – bei grobem oder wiederholtem Vergehen gegen die Satzung oder eine Ordnung des Vereins,
    – wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben, unsportlichen Verhaltens,
    – wenn ein Mitglied dem Verein oder dem Ansehen des Vereins, insbesondere durch Äußerung extremistischer oder verfassungsfeindlicher Gesinnung bzw. Haltung innerhalb und außerhalb des Vereins oder durch die Mitgliedschaft in einer extremistischen Partei oder Organisation, schadet oder zu schaden versucht,
    – gegen die Grundsätze des Kinder- und Jugendschutzes verstößt.
    – Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied samt Begründung in Textform zuzuleiten. Das betroffene Mitglied wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Wochen zu dem Antrag auf Ausschluss Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist ist vom Vorstand unter Berücksichtigung einer zugegangenen Stellungnahme des betroffenen Mitglieds über den Antrag zu entscheiden.
  4. Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche aus der Mitgliedschaft entspringenden Rechte. Die Beitragspflicht erlischt mit Beendigung des Quartals, an dem die Mitgliedschaft endet. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein zurückzugeben oder wertmäßig abzugelten. Dem ehemaligen Mitglied steht kein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Beiträge zu.
  5. Die Beendigung der Mitgliedschaft befreit nicht von der Zahlung noch ausstehender Beiträge o.Ä.
  1. Die Mitglieder sind verpflichtet Mitgliedsbeiträge zu zahlen. Zusätzlich können Aufnahmegebühren, Umlagen, Kursgebühren und Sonderbeiträge für bestimmte Leistungen des Vereins erhoben werden.
  2. Die Mitgliedsbeiträge sind zum 01.01. eines Jahres für das Jahr fällig. Die Mitglieder können wählen, ob der Beitrag jährlich zum 01.01., halbjährlich anteilig zum 01.01. und zum 01.07. oder vierteljährlich anteilig zum 01. eines Quartals per SEPA-Lastschriftverfahren vom Verein eingezogen wird. Bei unterjährigem Austritt aus dem Verein (§ 7 Nr. 2) hat das Mitglied Anspruch auf Rückerstattung des zu viel gezahlten Beitrags.
  3. Über die Höhe sämtlicher Beiträge, Gebühren und Umlagen entscheidet die Mitgliederversammlung.
  4. Umlagen können maximal bis zum dreifachen des monatlichen Mitgliedsbeitrages festgesetzt werden.
  5. Ferner ist der Verein berechtigt, Rücklastschriftgebühren und durch die Rücklastschrift entstehende Kosten in Rechnung zu stellen.
  6. Wenn der Beitrag im Zeitpunkt der Fälligkeit durch Verschulden des Mitglieds nicht beim Verein eingegangen ist, befindet sich das Mitglied ohne weitere Mahnung im Zahlungsverzug.
  7. Rückständige Beiträge und Gebühren können nach vorangegangenem Mahnverfahren auf dem Rechtsweg eingetrieben werden. Dadurch entstehende Kosten sind vom Mitglied zusätzlich zu zahlen.
  8. Die Beiträge und Gebühren werden ohne gesonderte Rechnungsstellung im Voraus erhoben.
  9. Bei Neueintritt sind Beiträge und Gebühren zu Beginn der Mitgliedschaft fällig. Für die Zahlweise der Beiträge gilt § 8 Nr. 2 Satz 2 entsprechend.
  10. Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung, der Anschrift sowie der E-Mailadresse unverzüglich mitzuteilen.
  11. Über Ausnahmen zu diesen Regelungen, insbesondere auch über Stundungen oder Erlass von Mitgliedsbeiträgen, Gebühren oder Umlagen bzw. den Erlass der Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren, entscheidet in Einzelfällen der Vorstand.
  12. Näheres kann eine Beitragsordnung regeln.
  1. Der Verein haftet nicht für fahrlässig verursachte Schäden und Verluste, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen, Einrichtungen oder Geräten des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen bzw. bei einer sonst für den Verein erfolgten Tätigkeit erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch bestehende Versicherungen gedeckt sind.
  2. Die Haftung des Vorstandes, von ehrenamtlich Tätigen und Organ- oder Amtsträgern ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit begrenzt.

Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand
  • die Jugendversammlung
  1. Es ist mindestens einmal im Kalenderjahr eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Jede Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des Vorstands geleitet. Die Versammlungsleitung bestimmt die Protokollführung.
  2. Mitgliederversammlungen finden grundsätzlich als Präsenzversammlungen statt. Der Vorstand kann beschließen, dass die Mitgliederversammlung ausschließlich als virtuelle Mitgliederversammlung in Form einer onlinebasierten Videoversammlung oder als Kombination von Präsenzversammlung und virtueller Versammlung (hybride Mitgliederversammlung) stattfindet. Ohne einen entsprechenden Beschluss des Vorstands haben die Mitglieder keinen Anspruch darauf, virtuell an einer Präsenzversammlung teilzunehmen.
  3. Die Auswahl der technischen Rahmenbedingungen (z. B. die Auswahl der zu verwendenden Software bzw. Programme) legt der Vorstand per Beschluss fest.
    Technische Widrigkeiten, die zu einer Beeinträchtigung bei der Teilnahme oder bei der Stimmrechtsausübung führen, berechtigen die teilnahme- und stimmberechtigten Personen nicht dazu, gefasste Beschlüsse und vorgenommene Wahlen anzufechten, es sei denn, die Ursache der technischen Widrigkeiten ist dem Verantwortungsbereich des Vereins zuzurechnen.
    Im Übrigen gelten für die virtuelle bzw. hybride Mitgliederversammlung die Vorschriften über die Mitgliederversammlung sinngemäß.
  4. Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt in Textform mindestens vier Wochen vor dem Versammlungstermin durch den Vorstand. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung bekannt zu geben.
  5. Anträge zur Tagesordnung können von allen stimmberechtigten Mitgliedern in Textform gestellt werden. Die Anträge sind zu begründen und müssen dem Vorstand spätestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin unter Angabe des Namens zugehen. Verspätet eingegangene Anträge können grundsätzlich nicht berücksichtigt werden.
  6. Eine Mitgliederversammlung kann vom Vorstand jederzeit einberufen werden. Sie muss einberufen werden, wenn dies von mindestens 10% der Mitglieder in Textform und unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt wird.
    Die Einberufung einer von den Mitgliedern geforderten Versammlung hat dann innerhalb von drei Monaten zu erfolgen. In der Einladung müssen alle Gründe, die seitens der Mitglieder für die Durchführung der Mitgliederversammlung genannt worden sind, in ihrem wesentlichen Inhalt wiedergegeben werden.
  7. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
    a. Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfenden,
    b. Entlastung des Vorstandes,
    c. Wahl und Abwahl des Vorstandes und der Kassenprüfenden,
    d. Beschlussfassung über eingegangene Anträge,
    e. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins,
    f. Festlegung der Höhe des Mitgliedsbeitrags, der Gebühren und etwaiger Umlagen.
  8. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
  9. Sie entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen gewertet und nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Änderungen der Satzung können nur mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
  10. Satzungsänderungen aufgrund von Auflagen des Registergerichts oder anderer Behörden können vom Vorstand beschlossen werden.
  11. Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen grundsätzlich offen per Handzeichen oder bei Teilnahme an einer virtuellen oder hybriden Mitgliederversammlung auch durch elektronische Stimmabgabe. Wenn geheime Abstimmung beantragt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies von der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen verlangt wird.
  12. Jedes anwesende Mitglied ist mit Vollendung des 16. Lebensjahres in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt. Wählbar zum Vorstand ist es mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Jugendliche Mitglieder besitzen im Rahmen der Jugendversammlung aktives und passives Wahlrecht, d.h., dass sie auch abweichend von Satz 2 als Jugendvertreter gewählt werden dürfen.
  13. Die gesetzlichen Vertreter der Minderjährigen sind von der Ausübung des Stimmrechts ihrer vertretenen Personen ausgeschlossen.
  14. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
  15. Über Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll zu fertigen, das von der Versammlungsleitung und von der Protokollführung zu unterzeichnen ist.
  1. Der Vorstand besteht aus:
    – dem oder der Vorsitzenden,
    – dem oder der stellvertretenden Vorsitzenden,
    – dem Schatzmeister oder der Schatzmeisterin,
    – dem Schriftführer oder der Schriftführerin,
    – dem Breitensportwart oder der Breitensportwartin,
    – dem Wettkampfsportwart oder Wettkampfsportwartin,
    – dem Jugendsportwart oder der Jugendsportwartin,
    – dem Pressewart oder der Pressewartin,
    – dem Projektleiter oder der Projektleiterin Veranstaltungen,
  2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der oder die Vorsitzende und der oder die stellvertretende Vorsitzende jeweils zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Im Innenverhältnis zum Verein wird der Stellvertreter oder die Stellvertreterin jedoch nur bei Verhinderung des oder der Vorsitzenden tätig.
  3. Der oder die Vorsitzende beruft ein und leitet die Sitzungen des Vorstandes. Bei dessen oder deren Verhinderung wird die Sitzung durch ein anderes Vorstandsmitglied einberufen bzw. geleitet. Der Vorstand ist einzuberufen, wenn vier seiner Mitglieder es beantragen. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
  4. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand berechtigt, eines seiner Mitglieder zusätzlich mit den Aufgaben des ausgeschiedenen Mitglieds bis zur nächsten Wahl kommissarisch zu betrauen.
  5. Der Vorstand kann sich eine Geschäfts- und Finanzordnung geben.
  6. Die Mitglieder des Vorstands werden einzeln durch die Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt.
    Ausnahme bildet der Vertreter oder die Vertreterin der Vereinsjugend, der oder die von der Jugendversammlung gewählt wird.
  7. Gibt es mehr als einen Bewerber oder eine Bewerberin für ein Amt, ist derjenige Bewerber oder diejenige Bewerberin gewählt, der oder die die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Ergibt sich keine absolute Mehrheit, so erfolgt eine Stichwahl unter den beiden sich Bewerbenden, die die meisten Stimmen erhalten haben. Gewählt ist dann, wer die größte Stimmenzahl erhält. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das durch die Versammlungsleitung zu ziehende Los.
  8. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Vereinsmitglieder gewählt werden. Mit Beendigung der Mitgliedschaft endet auch das Vorstandsamt.
  9. Die Mitglieder des Vorstands bleiben bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt, gleichgültig, ob diese Wahl mehr oder weniger als zwei Jahre nach Beginn der Amtszeit stattfindet.
  10. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch Satzung oder Ordnungen einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
  11. Der Vorstand ist berechtigt, bei Bedarf aufgabenbezogen für einzelne Projekte oder befristet besondere Vertreter nach § 30 BGB zu bestellen und diesen die damit verbundene Vertretung und Geschäftsführung zu übertragen. Er kann ferner für bestimmte Aufgaben Ausschüsse bilden und Aufgaben delegieren.
  12. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte, der sich im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder anwesend ist. Er kann Mehrheitsbeschlüsse im Umlaufverfahren per E-Mail oder per Telefon- oder Videokonferenz fassen, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder an der Beschlussfassung per E-Mail oder Telefon- bzw. Videokonferenz mitwirken. In Telefon- oder Videokonferenzen gefasste Beschlüsse sind innerhalb einer Woche zu dokumentieren. Die Mitglieder des Vorstandes haben in der Sitzung des Vorstandes je eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  13. Die Mitglieder des Vorstands nehmen ihre Aufgaben grundsätzlich ehrenamtlich wahr. Bei Bedarf können Vereinsämter unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage auch im Rahmen einer entgeltlichen Tätigkeit oder im Rahmen einer Aufwandsentschädigung (z.B. i.S.d. § 3 Nr. 26a EStG) ausgeübt werden. Über die erforderliche Anstellung und weitere Entscheidungen im Rahmen der entgeltlichen Vereinstätigkeit entscheidet der Vorstand.
  14. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeitenden des Vereins, die im Auftrag des Vereins handeln, einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann grundsätzlich nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.
  1. Die Jugend des Vereins ist die Gemeinschaft aller Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
  2. Die Jugendversammlung tritt mindestens alle zwei Jahre zusammen und wählt als ihre Vertretung im Vorstand den Jugendsportwart oder die Jugendsportwartin. Der Jugendsportwart oder die Jugendsportwartin ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins.
  3. Die Vereinsjugend führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über die ihr über den Haushalt des Vereins zufließenden Mittel (festes Budget p.a.) unter Berücksichtigung der Gemeinnützigkeit des Vereins.
  4. Die Jugend kann sich selbst im Rahmen einer Jugendordnung verwalten. Eine Jugendordnung ist dann durch die Jugendversammlung zu beschließen. Die Jugendordnung darf den Vorgaben dieser Satzung nicht widersprechen. Im Zweifelsfall gelten die Regelungen dieser Satzung.
  1. Die Mitgliederversammlung wählt für zwei Jahre zwei Kassenprüfende, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Sie prüfen mindestens einmal jährlich die Kasse des abgelaufenen Geschäftsjahres des Vereins.
  2. Die Kassenprüfenden erstatten auf der Mitgliederversammlung Bericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstands.
  1. Soweit die Satzung nicht etwas Abweichendes regelt, ist der Vorstand ermächtigt durch Beschluss nachfolgende Ordnungen zu erlassen.
    a. Beitragsordnung
    b. Finanzordnung
    c. Geschäftsordnung
  2. Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung. Die Ordnungen dürfen der Satzung nicht widersprechen. Im Zweifelsfall gelten die Regelungen dieser Satzung.
  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  2. Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es
    a) der Vorstand mit einer Mehrheit von drei Viertel seiner Mitglieder beschlossen hat, oder
    b) von einem Drittel der Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.
  3. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen. Sollten bei der ersten Versammlung weniger als 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die auch ohne Anwesenheit von 50% der stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist. Auch hier ist zur Auflösung des Vereins eine Mehrheit von drei Viertel der gültigen Stimmen erforderlich.
  4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder nach Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vereinsvermögen an den Stadtsportbund Münster e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
  5. Im Falle einer Fusion des Vereins mit einem anderen Verein fällt das Vermögen nach Vereinsauflösung an den neu entstehenden, steuerbegünstigten Fusionsverein bzw. den aufnehmenden steuerbegünstigten Verein, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.