Die Satzung der Laufsportfreunde Münster
- Der Verein führt den Namen Laufsportfreunde Münster e.V.
- Der Verein hat seinen Sitz in Münster.
- Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
- Zweck des Vereins ist die Förderung des Laufsports.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung 2. Teil, 3. Abschnitt, §§ 51 ff. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht.
- Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel und etwaige Gewinne des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch sonstige Vergünstigungen begünstigt werden, namentlich nicht durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder sonstige Ausgaben.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Münster mit dem Zweck, es für sportliche Zwecke zur Verfügung zu stellen., oder an die Sporthilfe e.V.
- Die Auflösung des Vereins ist dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, welche die vorbezeichneten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Zustimmung des zuständigen Finanzamtes.
- Der Verein ist Mitglied des Fußball- und Leichtathletik – Verbandes Westfalen e.V. (FLVW), des Westdeutschen Leichtathletikverbandes (WLV) und des Deutschen Leichtathletikverbandes (DLV). Die Satzungen und Ordnungen dieser Verbände werden anerkannt.
- Die Mitgliedschaft im Verein zieht automatisch die Mitgliedschaft in den Verbänden nach sich, denen der Verein als Mitglied angehört. Die Mitglieder unterwerfen sich den Satzungen und Ordnungen dieser Verbände.
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 7. Lebensjahr vollendet hat.
- Der Aufnahmeantrag bedarf der Schriftform. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag auch von den gesetzlichen Vertretern zu unterschreiben.
- Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
- Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluß aus dem Verein.
- Die Mitgliedschaft kann mit einer Frist von 4 Wochen vor Quartalsende durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes aus dem Verein austreten. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist die Austrittserklärung auch von den gesetzlichen Vertretern zu unterschreiben.
- Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn er schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Über den Ausschluß beschließt die Mitgliederversammlung, wobei eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen erforderlich ist.
- Mitgliedsbeiträge oder außerordentliche Beiträge werden von der Mitgliederversammlung beschlossen. Ein außerordentlicher Betrag darf nur einmal jährlich und höchstens bis zum dreifachen des Monatsbeitrages festgesetzt werden.
- Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an, die mindestens drei Monatsbeiträge entrichtet haben. Jüngere Mitglieder können an der Mitgliederversammlung teilnehmen.
- Als Vorstandsmitglieder sind Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an wählbar.
- Organe des Vereins sind:
a. die Mitgliederversammlung
b. der Vorstand.
- Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
- Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in jedem Jahr statt. Der Zeitpunkt der Mitgliederversammlung ist den Mitgliedern mindestens 6 Wochen vorher bekannt zu geben. Die Bekanntgabe erfolgt durch schriftliche Mitteilung.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von drei Wochen einzuberufen, wenn es
a. der Vorstand mit Festlegung der Beschlußpunkte beschließt oder
b. ein Zehntel der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Beschlußpunkte beim Vorsitzenden beantragt. - Anträge zur ordentlichen Mitgliederversammlung sind mindestens 5 Wochen vor dem bekannt gegebenen Termin schriftlich beim Vorstand einzureichen.
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden , schriftlich einberufen und geleitet. Die Einberufungsfrist beträgt drei Wochen.
- Mit der Einberufung einer Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung muß folgende Punkte enthalten:
a. Entgegennahme der Berichte
b. Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
c. Entlastung des Vorstands
d. Wahlen, soweit diese erforderlich sind
e. Beschlußfassung über vorliegende Anträge. - Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.
- Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefaßt. Briefliche Stimmabgaben eines Abwesenden sind nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
- Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit die Dringlichkeit bestätigt und beschließt, daß sie als Tagesordnungspunkt aufgenommen werden.
- Dem Antrag eines Mitgliedes auf geheime Abstimmung muß entsprochen werden.
- Zum Mitarbeiterkreis gehören:
a. die Mitglieder des Vorstandes
b. Übungsleiter
c. Kampfrichter
d. Vertreter des Vereins in Fachgremien des Sports auf Kreis-, Bezirks- und Landesebene
e. Kassenprüfer
f. Festwart
g. Zeitschriftenredaktion. - Der Mitarbeiterkreis tritt mindestens zweimal jährlich zusammen. Er wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.
- Der Mitarbeiterkreis soll gewährleisten, daß alle im Verein tätigen Mitarbeiter sich über die Geschehnisse im Verein gegenseitig informieren. Er hat die Aufgabe, bei allen besonderen Maßnahmen und Vorhaben des Vereins beratend mitzuwirken.
- Der Vorstand besteht aus:
· dem Vorsitzenden
· dem Stellvertretenden Vorsitzenden
· dem Schatzmeister
· dem Schriftführer
· dem Breitensportwart
· dem Wettkampfsportwart
· dem Jugendsportwart
· dem Pressewart
· dem Walkingwart. - Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der Stellvertretende Vorsitzende jeweils zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Im Innenverhältnis zum Verein wird der Stellvertreter jedoch nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden tätig.
- Der Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes. Der Vorstand ist einzuberufen, wenn vier seiner Mitglieder es beantragen. Er ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
- Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand berechtigt, eines seiner Mitglieder zusätzlich mit den Aufgaben des ausgeschiedenen Mitglieds bis zur nächsten Wahl kommissarisch zu betrauen.
- Der Vorstand kann sich eine Geschäfts- und Finanzordnung geben.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
- Beschlüsse werden unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift festgehalten.
- Im Verhinderungsfall des Schriftführers bestellt der Vorsitzende des Vorstandes einen Schriftführer aus seiner Mitte. Mit Zustimmung der Mitgliederversammlung kann er auch ein anderes anwesendes Mitglied zum Schriftführer bestellen.
- Der Vorstand, die Kassenprüfer, der Festwart und der Pressewart werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer eines Jahres gewählt, bleiben jedoch auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
- Der Jugendsportwart wird, sobald mehr als 10 Jugendliche dem Verein angehören, in einer gesondert einberufenen Versammlung für die Dauer eines Jahres von der Jugend des Vereins gewählt. Die Wahl bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung. Für die Jugendversammlung gelten im übrigen die für die Mitgliederversammlung getroffenen Regelungen entsprechend.
- Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei Kassenprüfer geprüft.
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
- Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es
a. der Vorstand mit einer Mehrheit von drei Viertel seiner Mitglieder beschlossen hat, oder
b. von einem Drittel der Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde. - Die Versammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von dreiviertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen. Sollten bei der ersten Versammlung weniger als 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von dreiviertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlußfähig ist.